Werden bei zu
errichtenden kleinen Gebäuden die Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach
§ 49 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 6
Absatz 1 als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude
entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer
von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus
Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern
Nutzfläche zusammengesetzt sind.

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