(1) Wer ein
Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung
beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude so
zu errichten, dass
-
der
Gesamtenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei
Nichtwohngebäuden auch für eingebaute
Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht
überschreitet, der sich nach § 16, § 19 oder §
21 ergibt,
-
Energieverluste
beim Heizen und Kühlen durch baulichen
Wärmeschutz nach Maßgabe von § 17, § 20 oder §
21 vermieden werden, und
-
der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die
Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der
§§ 36 bis 46 gedeckt wird.

(2) Die Anforderungen
an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem
Gesetz gelten nicht, soweit ihre Erfüllung anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere
zum Brandschutz, zum Schallschutz oder zum Schutz
der Gesundheit, entgegensteht.
(3) Die Anforderung
nach Absatz 1 Nummer 3 ist nicht für Gebäude der
Bundeswehr anzuwenden, soweit ihre Erfüllung der Art
und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr
entgegensteht.

 |
|