(1) Die Vorschriften
dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben,
welche die Errichtung, die Änderung, die
grundlegende Renovierung, Erweiterung oder den
Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die
Bauantragsstellung oder der Antrag auf Zustimmung
oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2018 erfolgte.
Für diese Vorhaben sind die Bestimmungen der mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich abgelösten
oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum
Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf
Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden
Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht
genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen
Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf
den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der
zuständigen Behörde, anderenfalls auf den Zeitpunkt
des Baubeginns abzustellen.
(2) § 21 ist nicht
anzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung von
Nichtwohngebäuden, die im Eigentum der öffentlichen
Hand stehen und von Behörden genutzt werden sollen,
ab dem 1. Januar 2019 zum Gegenstand haben, falls
die Bauantragsstellung oder der Antrag auf
Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar
2019 erfolgt. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Auf Vorhaben,
welche die Errichtung, die Änderung, die
grundlegende Renovierung, Erweiterung oder den
Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben ist dieses
Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung,
des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige
geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Verlangen des
Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 bis 3 das
jeweils neue Recht anzuwenden, wenn über den
Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder
nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig
entschieden worden ist.

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