(1) Wird nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Energieausweis
gemäß § 76 Absatz 1 oder Absatz 2 für ein Gebäude
ausgestellt, auf das mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zugleich abgelöste oder geänderte
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist in der
Kopfzeile zumindest der ersten Seite des
Energieausweises in geeigneter Form die angewandte
Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen,
durch dieses Gesetz abgelösten Rechtsvorschrift
anzugeben.

(2)
Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach
Fassungen der Energieeinsparverordnung, die vor dem
1. Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden
sind, stehen Energieausweisen im Sinne des § 80
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 bis 8 sowie des § 87
gleich. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn nach §
80 Absatz 3 ein neuer Energieausweis erforderlich
wird, spätestens aber zehn Jahre nach dem Zeitpunkt
ihrer Ausstellung. Die Sätze 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor
dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind
-
von
Gebietskörperschaften oder auf deren
Veranlassung von Dritten nach einheitlichen
Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf
oder -verbrauch enthalten, die auch die
Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden
darüber hinaus die Kühlung und eingebaute
Beleuchtung berücksichtigen, und wenn die
wesentlichen Energieträger für die Heizung des
Gebäudes angegeben sind, oder
-
in Anwendung der
in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007
beschlossenen Entwurf für eine Neufassung der
Energieeinsparverordnung (BR-Drs. 282/07)
enthaltenen Bestimmungen.
Energieausweise, die
vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind und
nicht von den Sätzen 1 oder 3 erfasst werden, sind
von der Fortgeltung im Sinne des Satzes 1
ausgeschlossen.

(3) § 87 ist auf
Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und
vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den
folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe
nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in
Immobilienanzeigen anzugeben:
-
bei
Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert
des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des
Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster angegeben ist,
-
bei
Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der
Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des
Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im
Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch
für Warmwasser nicht enthalten, so ist der
Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von
20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen,
-
bei
Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der
Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2
des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,
-
bei
Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude
sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der
Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des
Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster zu entnehmen sind.
Die Sätze 1 und 2 sind
entsprechend auf Energieausweise nach Absatz 2 Satz
3 Nummer 2 anzuwenden. Bei Energieausweisen für
Wohngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 3
Nummer 2, bei denen noch keine
Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese
freiwillig angegeben werden, wobei sich die
Klasseneinteilung gemäß § 84 aus dem
Primärenergieverbrauch oder dem Primärenergiebedarf
des Gebäudes ergibt.

(4) § 87 ist auf
Energieausweise nach Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1
mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als
Pflichtangaben nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 sind in Immobilienanzeigen anzugeben:
-
bei
Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach
Absatz 2 Satz 1, jeweils gemäß dem Anhang Muster
A der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13
der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom
7. März 2002 (BAnz S. 4 865), geändert durch
Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember
2004 (BAnz S. 23 804),
-
der Wert des
Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition
der Werte des Endenergiebedarfs für die
einzelnen Energieträger ergibt, und
-
die Art der
Beheizung,
-
bei
Energieausweisen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1
der im Energieausweis angegebene
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und
die dort angegebenen wesentlichen Energieträger
für die Heizung des Gebäudes.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1
und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, bei denen noch
keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf
diese freiwillig angegeben werden, wobei sich
die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem
Primärenergieverbrauch oder dem
Primärenergiebedarf des Gebäudes ergibt. Absatz
3 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des
§ 80 Absatz 4 sind begleitende
Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden
Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober
2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen
Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt
worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter
zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem
Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu
übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im
Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 5 und 6
entsprechend anzuwenden.

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