(1) Für das zu
errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist
der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nach
DIN V 18599: 2016-10 zu ermitteln. Bei der
Berechnung kann das Verfahren nach DIN V 18599-12:
2017-01 verwendet werden.
(2) Bis zum 31.
Dezember 2018 kann für das zu errichtende
Wohngebäude und das Referenzgebäude der
Jahres-Primärenergiebedarf Qp auch nach
DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6
Berichtigung 1: 2004-3, in Verbindung mit DIN V
4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07,
ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt
wird. Der in diesem Rechengang zu bestimmende
Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem
Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06,
geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3,
mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen
zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von
DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6
Berichtigung 1: 2004-3, das Klima nach DIN V
18599-10: 2016-10 Anhang E (Region Potsdam) zu
verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen
mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen
Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08
zu beachten.
(3) Die Berechnungen
sind für das zu errichtende Gebäude und das
Referenzgebäude mit demselben Verfahren
durchzuführen.
(4) Abweichend von DIN
V 18599-1: 2016-10 sind bei der Berechnung des
Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu
berücksichtigen, die durch in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare
Strahlungsenergie sowie Umgebungswärme und
Umgebungskälte gedeckt werden.
(5) Abweichend von DIN
V 18599-1: 2016-10 ist bei der Berechnung des
Primärenergiebedarfs der Endenergiebedarf für
elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Werden in den
Berechnungen nach Absatz 1 und 2
Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind
folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
-
Anhang E der DIN V
4108-6: 2003-06 für die Berechnung der an
Erdreich grenzenden Bauteile,
-
DIN 4108-4:
2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946:
2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
-
DIN 4108-4:
2017-03 für die Berechnung transparenter
Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
(7) Bei den
Berechnungen nach Absatz 1 und 2 sind die in den §§
37 bis 46 jeweils festgelegten technischen
Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien
zugrunde zu legen. Von der Anforderung nach § 43
Absatz 2 kann abgewichen werden.

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