(1) Für das zu
errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude
ist der Jahres-Primärenergiebedarf Qp
nach DIN V 18599: 2016-10 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei
einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer
Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer
inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht
wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach
Maßgabe der DIN V 18599: 2016-10 in Verbindung mit §
19 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in
Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur
Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der
Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von
tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1:
2016-10 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort
angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende
Nichtwohngebäude verwendet werden.
(3) § 22 Absatz 5 bis
7 sind entsprechend anzuwenden.

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