(1) Bei den
Berechnungen nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 und
nach § 23 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende
Gebäude und das Referenzgebäude ein
Verschattungsfaktor FS von 0,9 zugrunde
zu legen, soweit die baulichen Bedingungen nicht
detailliert berücksichtigt werden.
(2) Bei den
Berechnungen nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 sind
für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu
errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die
Standardwerte nach DIN V 18599: 2016-10 Tabelle 4 zu
verwenden.
(3) Bei den
Berechnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 sind die in
den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2016-10
aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten
zu verwenden; bei der Berechnung des
Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V
18599-10: 2016-10 als Mindest- oder Maximalwerte
enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden.
(4) Bei den
Berechnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 ist für das zu
errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude
ein Verbauungsindex IV von 0,9 zugrunde zu legen,
soweit die Verbauung nicht genau nach DIN V 18599-4:
2016-10 Abschnitt 5.5.2 ermittelt wird.

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