(1) Bei der
Berechnung des Transmissionswärmeverlustes nach § 17
von aneinandergereihten Wohngebäuden werden
Gebäudetrennwände
-
zwischen Gebäuden,
die nach ihrem Verwendungszweck auf
Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius
beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig
angenommen und bei der Ermittlung der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht
berücksichtigt,
-
zwischen
Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem
Verwendungszweck auf Innentemperaturen von
mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19
Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung
des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem
Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach
DIN V 18599-2: 2016-10 oder bis zum 31. Dezember
2018 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert
durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3,
gewichtet und
-
zwischen
Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in
denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 3 vorhanden sind, bei der
Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit
einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.

(2) Werden beheizte
Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz
1 sinngemäß für die Trennflächen zwischen den
Gebäudeteilen anzuwenden.

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