(1) Im Sinne
dieses Gesetzes ist oder sind
-
„Abwärme“ die
Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen
und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und
Abwasserströmen entnommen wird,
-
„Baudenkmal“ nach
Landesrecht geschütztes Gebäude oder
Gebäudemehrheiten,
-
„beheizter Raum“
ein Raum, der auf nach seiner Zweckbestimmung
direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,
-
„Brennwertkessel“
ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des
in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch
Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb
vorsieht,
-
„Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die
weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V
18599-9: 2016-10*),
-
„Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche von
Wohngebäuden nach DIN V 18599:2016-10, die
beheizt oder gekühlt wird,
-
„gekühlter Raum“
ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt
oder durch Raumverbund gekühlt wird,
-
„Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe des
Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
-
eines
Wohngebäudes für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung sowie Kühlung
und
-
eines
Nichtwohngebäudes für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung, und
eingebaute Beleuchtung
-
„Heizkessel“ ein
aus Kessel und Brenner bestehender
Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die
Verbrennung freigesetzte Wärme an einen
Wärmeträger zu übertragen,
-
„Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche
Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der
zusätzlich zum Energiegehalt der dafür
eingesetzten Energieträger und von elektrischem
Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei
der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und
Verteilung mittels Primärenergiefaktoren
einbezieht.
-
„kleines Gebäude“
ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern
Nutzfläche,
-
„Nah- / Fernwärme“
die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch
ein Wärmenetz verteilt wird,
-
„Nah- / Fernkälte“
die Kälte, die in Form von kalten Flüssigkeiten
durch ein Kältenetz verteilt wird,
-
„Nennleistung“ die
vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb
unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen
Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte
Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
-
„Nettogrundfläche"
die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN
V 18599: 2016-10, die beheizt oder gekühlt wird,
-
„Nichtwohngebäude“
ein Gebäude, das nicht unter Nummer 23 fällt,
-
„Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel,
der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur
von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann
und in dem es unter bestimmten Umständen zur
Kondensation des in den Abgasen enthaltenen
Wasserdampfes kommen kann,
-
„Nutzfläche“
a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche
oder
b) bei einem Nichtwohngebäuden die
Nettogrundfläche,
-
„Nutzflächen mit
starkem Publikumsverkehr“ die öffentlich
zugängliche Nutzfläche, die während ihrer
Öffnungszeiten von einer großen Zahl von
Menschen aufgesucht wird; eine solch Fläche kann
sich insbesondere in einer öffentlichen oder
einer privaten Einrichtung befinden, die für
gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale
oder behördliche Zwecke genutzt wird,
-
„Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten
Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des
elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit
Festkörper-Wärmespeichern,
-
„Wärme- und
Kälteenergiebedarf“ die Summe aus
-
der zur
Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasserbereitung jährlich benötigten
Wärmemenge, einschließlich des thermischen
Aufwands für Übergabe, Verteilung und
Speicherung der Energiemenge und
-
der zur
Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung
jährlich benötigten Kältemenge,
einschließlich des Thermischen Aufwands für
Übergabe, Verteilung und Speicherung der
Energiemenge,
-
„Wohnfläche“ die
Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der
Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder
anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung
von Wohnflächen ermittelt worden ist,
-
„Wohngebäude“ ein
Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von
Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher
Einrichtungen,

(2) Erneuerbare
Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
-
die dem Erdboden
entnommene Wärme (Geothermie),
-
die der Luft oder
dem Wasser entnommene und technisch nutzbar
gemachte Wärme mit Ausnahme von Abwärme
(Umweltwärme),
-
die technisch
durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
mit dem Gebäude stehenden Photovoltaikanlagen
oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme-
oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte solare
Strahlungsenergie,
-
die technisch
durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur
Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte
Energie,
-
die aus fester,
flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte
Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der
Biomasse in den Wärmeerzeuger; und
-
die dem Erdboden
oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar
gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 4
technisch nutzbar gemachte Kälte (Kälte aus
Erneuerbaren Energien).

(3) Biomasse im Sinne
von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind
-
Biomasse im Sinne
der Biomasseverordnung in der bis zum 31.
Dezember 2011 geltenden Fassung,
-
biologisch
abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten
und Industrie,
-
Deponiegas,
-
Klärgas,
-
Klärschlamm im
Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April
1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2298, 2007 I S. 2316) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung und
-
Pflanzenölmethylester.

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