(1) Die Anforderung
nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch
die Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent gedeckt
wird.
(2) Die Nutzung muss
in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne der
Richtlinie 2012/27/EU erfolgen. KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung unter 1 Megawatt sind
hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im
Sinne von Anhang II [Buchstabe a, 2. Spiegelstrich]
der Richtlinie 2012/27/EU erbringen.
(3) Wenn gasförmige
Biomasse genutzt wird, die aufbereitet und in das
Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan),
müssen unbeschadet des Absatzes 2 folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
-
bei der
Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans
müssen die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer
1 Buchstabe a bis c des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung erfüllt worden sein und
-
die Menge des
entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am
Ende eines Kalenderjahres muss der Menge von Gas
aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle
in das Gasnetz eingespeist worden ist, und es
müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten
Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner
Herstellung über seine Einspeisung in das
Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz
bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz
verwendet worden sein.

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