Soweit bei beheizten
oder gekühlten Räumen von Gebäuden Außenbauteile
erneuert ersetzt, oder erstmalig eingebaut werden,
sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die
betroffenen Flächen des Außenbauteils die
Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 4 zu diesem
Gesetz nicht überschreiten. Ausgenommen sind
Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der
geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der
gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes
betrifft.

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