(1) Einem
Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der
öffentlichen Hand befindet und von einer Behörden
genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu.
(2) In Fällen des
Absatzes 1 informiert die öffentliche Hand über die
Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf
sonstige geeignete Weise; dies kann auch im Rahmen
der Information der Öffentlichkeit nach den
Bestimmungen des Bundes und der Länder über den
Zugang zu Umweltinformationen geschehen.

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