(1) Bei der
Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um
beheizte oder gekühlte Räume darf
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bei Wohngebäuden
der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust der neu hinzukommenden
Außenbauteile das 1,0-Fache des entsprechenden
Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1
zu diesem Gesetz nicht überschreiten oder
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bei
Nichtwohngebäuden der mittlere
Wärmedurchgangskoeffizient der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche der neu
hinzukommenden Außenbauteile das 1,0-Fache des
entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß
der Anlage 2 zu diesem Gesetz nicht
überschreiten.
(2) Ist die
hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als
50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an
den sommerlichen Wärmeschutz nach § 15 einzuhalten.

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