(1) Wenn die
öffentliche Hand bestehende Nichtwohngebäude, die
sich in ihrem Eigentum befinden und von Behörden
genutzt werden, gemäß Absatz 2 grundlegend
renoviert, muss sie den Wärme- und
Kälteenergiebedarf dieser Gebäude durch die
anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach
Maßgabe der Absätze 3 und 4 decken.

(2) Eine grundlegende
Renovierung ist jede Maßnahme, durch die an einem
Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht
mehr als zwei Jahren
-
ein Heizkessel
ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf eine
fossilen Energieträger oder auf einen anderen
fossilen Energieträger als den bisher
eingesetzten umgestellt wird und
-
mehr als 20
Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle
renoviert werden.

(3) Bei der Nutzung
von gasförmiger Biomasse wird die Pflicht nach
Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent durch
gasförmige Biomasse gedeckt wird. Die Nutzung von
gasförmiger Biomasse muss in einem Heizkessel, der
der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in
einer KWK-Anlage erfolgen. Im Übrigen ist § 41
Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Nutzung
sonstiger erneuerbarer Energien wird die Pflicht
nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent durch
erneuerbare Energien nach folgenden Maßgaben gedeckt
wird:
-
Bei der Nutzung
von solarer Strahlungsenergie durch
solarthermische Anlagen ist § 37 Absatz 2 und 4
entsprechend anzuwenden,
-
bei der Nutzung
von Strom aus erneuerbaren Energien ist § 37
Absatz Satz 2 entsprechend anzuwenden,
-
bei der Nutzung
von Geothermie und Umweltwärme ist § 38 Absatz 2
bis 4 entsprechend anzuwenden;
-
bei der Nutzung
von fester Biomasse ist § 39 Absatz 2 und 3
entsprechend anzuwenden,
-
bei der Nutzung
von flüssiger Biomasse ist § 40 Absatz 2 bis 4
entsprechend anzuwenden,
-
bei der Nutzung
von Kälte aus erneuerbaren Energien ist § 42
Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Im Fall des Satzes 1
Nummer 3 verringert sich die Jahresarbeitszahl
elektrisch angetriebener Wärmepumpen nach § 38
Absatz 2 Nummer 1 jeweils um den Wert 0,2.

(5) Die Länder können
-
für bestehende
öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der
öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene
Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion
nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den
Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und
-
für bestehende
Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind,
eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren
Energien festlegen.

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