(1) Die Pflicht nach §
53 Absatz 1 besteht nicht,
-
wenn ihre
Erfüllung
-
denkmalschutzrechtlichen oder anderen
öffentlich-rechtlichen Pflichten
widerspricht oder
-
im Einzelfall
technisch unmöglich ist oder
-
soweit ihre
Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer
Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder
in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 53
Absatz 1 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten
verbunden ist und diese Mehrkosten auch unter
Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht
unerheblich sind. Bei der Berechnung sind alle
Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen, auch
solche, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.

(2) Die Pflicht nach §
53 Absatz 1 besteht ferner nicht bei Gebäuden im
Eigentum einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes, wenn
-
diese Gemeinde
oder dieser Gemeindeverband zum Zeitpunkt des
Beginns der grundlegenden Renovierung
überschuldet ist oder durch die Erfüllung der
Pflicht nach § 53 Absatz 1 und die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen nach § 54 überschuldet
würde,
-
jede Maßnahme, mit
der die Pflicht nach § 53 Absatz 1 erfüllt
werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist, die
auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion
nicht unerheblich sind im Übrigen gilt Absatz 1
Nummer 2 Satz 3 entsprechend, und
-
die Gemeinde oder
der Gemeindeverband durch Beschluss das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2
feststellt; die jeweiligen Regelungen zur
Beschlussfassung bleiben unberührt.

(3) Die Pflicht nach §
53 Absatz 1 besteht nicht bei Gebäuden der
Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Art und dem
Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr
entgegensteht.

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