(1) Die inspizierende Person hat einen
Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der
Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz
gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur
kosteneffizienten Verbesserung der energetischen
Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder
für Alternativlösungen zu erstellen.
(2) Die inspizierende Person hat den
Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer
Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der
Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig
oder durch Nachbildung der Unterschrift zu
unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben.
(3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den
Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98
Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 98
zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei
Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen
Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben
Arbeitstagen nach Antragstellung keine
Registriernummer zugeteilt, sind statt der
Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde
beantragt am“ und das Datum der Antragstellung bei
der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger
Inspektionsbericht). Unverzüglich nach Erhalt der
Registriernummer hat die inspizierende Person dem
Betreiber eine Ausfertigung des Inspektionsberichts
mit der eingetragenen Registriernummer zu
übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten
Inspektionsberichts beim Betreiber verliert der
vorläufige Inspektionsbericht seine Gültigkeit.
(4) Um den Vollzug der Inspektionspflicht nach § 74
sicherzustellen, hat der Betreiber den
Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen
Behörde vorzulegen.

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