(1) Der Aussteller hat
bestehende Gebäude, für die er einen Energieausweis
erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine
Beurteilung der energetischen Eigenschaften
geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung
stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen
für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der
energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen zu geben
(Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die
fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche
Maßnahmen nicht möglich sind. Die
Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf
Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen
Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im
Sinne dieses Gesetzes.
(2) In den
Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf
weiterführende Hinweise in gemeinsamen
Veröffentlichungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter
Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmungen des
§ 51 Absatz 3 über die vereinfachte Datenerhebung
sind entsprechend anzuwenden. Sind
Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der
Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken

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