(1) Wird vor
dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder
dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer
sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine
Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben
und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis
vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der
Verpächter, der Leasinggeber oder der
Immobilienmakler sicherzustellen, dass die
Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
-
die Art des
Energieausweises im Sinne von § 81
(Energiebedarfsausweis) oder von § 82
(Energieverbrauchsausweis),
-
den im
Energieausweis genannten Wert des
Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs
für das Gebäude,
-
die im
Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
-
bei Wohngebäuden
das im Energieausweis genannte Baujahr oder im
Fall des § 80 Absatz 2 das Jahr der geplanten
Fertigstellung und die im Energieausweis
genannte Energieeffizienzklasse.

(2) Bei
Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfsausweisen
und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe
nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder
Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für
Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(3) Bei
Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007
und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und
bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die
Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112
Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

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