(1) Zur
Ausstellung von Energieausweisen sind Personen
berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von
bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der
Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden
berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen
Nachweisberechtigung.
(2) Wenn sie
mindestens eine der in Absatz 3 genannten
Voraussetzungen erfüllen sind zur Ausstellung von
Energieausweisen außerdem berechtigt,
-
Personen mit
berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
-
den
Fachrichtungen Architektur,
Innenarchitektur, Hochbau,
Bauingenieurwesen, Technische
Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik,
Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
-
einer anderen
technischen oder naturwissenschaftlichen
Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter
Buchstabe a genannten Gebiet,
-
Personen, die
-
für ein
zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder
anlagentechnisches Gewerbe oder für das
Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen
zur Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllen,
-
für ein
zulassungsfreies Handwerk dieser Bereiche
einen Meistertitel erworben haben oder
-
auf Grund
ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein
zulassungspflichtiges Handwerk dieser
Bereiche ohne Meistertitel selbständig
auszuüben,
-
staatlich
anerkannte oder geprüfte Techniker, deren
Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der
Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung
von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

(3) Voraussetzung für
die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 2 ist
-
während des
Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich
des energiesparenden Bauens oder nach einem
Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung in
wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
-
eine erfolgreiche
Fortbildung im Bereich des energiesparenden
Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage
6 zu diesem Gesetz entspricht, oder
-
eine öffentliche
Bestellung als vereidigter Sachverständiger für
ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden
Bauens oder in wesentlichen bau- oder
anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des
Hochbaus.

(4) § 74 Absatz 3 ist
auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 2
entsprechend anzuwenden.

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