(1) Gefördert
werden können Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Nutzung erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von
Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder
Erweiterung von
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solarthermischen
Anlagen,
-
Anlagen zur
Nutzung von Biomasse,
-
Anlagen zur
Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
-
Wärmenetzen,
Speichern, und Übergabestationen für
Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den
Nummern 1 bis 3 gespeist werden.

(2) Vorbehaltlich
weitergehender Anforderungen an die Förderung in den
Regelungen nach § 89 Satz 3 sind
-
Solarthermische
Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur
förderfähig, wenn sie mit dem europäischen
Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind,
-
Anlagen zur
Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig,
wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens
folgende Werte erreicht:
-
89 Prozent bei
Anlagen zur Heizung oder
Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der
Anforderung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder
der Pflicht nach § 53 Absatz 1 dienen,
-
70 Prozent bei
Anlagen, die nicht der Heizung oder
Warmwasserbereitung dienen,
-
Wärmepumpen zur
Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme
nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG erfüllen.
Die Zertifizierung von
solarthermischen Anlagen mit dem europäischen
Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach DIN EN
12975-1:2011-01, DIN EN ISO 9806 (bzw. DIN EN ISO
9806:2014-06; gemäß Übergangsregelung Solar Keymark)
DIN EN 12976-1 und DIN EN 12976-2 erfolgen. Der
Umwandlungswirkungsgrad von Biomassekesseln ist der
nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte
Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad von
Biomasseöfen der nach DIN EN 14785: 2006-09
ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in
den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach
den anerkannten Regeln der Technik berechnete
Wirkungsgrad.

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